Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Käserei Stift Schlierbach GsmbH & Co. KG, FN 333896 z (kurz „KÄSEREI SCHLIERBACH“)

1. Allgemeines:
 a)Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten jedoch nur insoweit, als die KÄSEREI SCHLIERBACH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
b)Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Mitarbeiter von der KÄSEREI SCHLIERBACH, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Solche Erklärungen sind für die KÄSEREI SCHLIERBACH nur dann verpflichtend, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt oder bestätigt werden.
c)Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
 
1. Angebot und Vertragsabschluss:
 a)Bestellungen des Vertragspartners sind für die Dauer von 14 Tagen ab Einlangen bei der KÄSEREI SCHLIERBACH verbindlich.
b)Angebote der KÄSEREI SCHLIERBACH sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend und gelten für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Wird nach Angebotslegung und vor Annahme über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, gilt das Angebot der KÄSEREI SCHLIERBACH als nicht gestellt.
c)Der Umfang und Inhalt des Vertrages werden allein durch die Auftragsbestätigung der KÄSEREI SCHLIERBACH und diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegt, wobei die Auftragsbestätigung den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgeht. 
d)Die KÄSEREI SCHLIERBACH behält sich Abweichungen vom Angebot bzw. von der Auftragsbestätigung vor, die durch die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen bedingt sind.
 
2. Entgelt, Zahlungsmodalitäten, Verzugsfolgen:
 a)Das jeweilige Entgelt der KÄSEREI SCHLIERBACH wird mit dem Vertragspartner einzelvertraglich vereinbart. Die KÄSEREI SCHLIERBACH ist berechtigt, ein höheres als das einzelvertraglich vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoff- und Materialpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages um mehr als 10% ändern.
b)Forderungen der KÄSEREI SCHLIERBACH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ohne ausdrücklich schriftliche Vereinbarung ist ein Skonto oder ein Abzug von Zahlungsverkehrskosten ausgeschlossen. 
c)Sollte die Zahlung in einer anderen Währung vereinbart werden, ist jedes Währungsrisiko für die KÄSEREI SCHLIERBACH ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat jenen Betrag zu bezahlen, der dem inneren Wert des in der Auftragsbestätigung genannten Betrages zum Tag der Auftragsbestätigung in EURO (Mittelkurs) beträgt. 
d)Wechsel oder Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter ausdrücklichem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges angenommen. Sämtliche damit verbundenen Gebühren, Kosten und Spesen trägt der Vertragspartner. Wechsel und Schecks werden – unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen – stets unter üblichem Vorbehalt gutgeschrieben.
e)Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist die KÄSEREI SCHLIERBACH berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz), sowie nach § 1000 Abs 2 ABGB Zinseszinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. und den Ersatz sämtlicher gerichtlicher sowie außergerichtlicher Mahn- und Betreibungskosten, einschließlich der Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros, etwaigen Lagerkosten, sowie die angemessenen Rechtsanwaltskosten, zu fordern. Falls die KÄSEREI SCHLIERBACH in der Lage ist einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die KÄSEREI SCHLIERBACH berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
f)Bei gänzlichem oder teilweisen Verzug des Vertragspartners mit vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungen, oder wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, ist die KÄSEREI SCHLIERBACH unbeschadet sonstiger Rechte befugt, ihre Leistungen einzustellen oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, weiters nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen sowie sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften sofort und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und/oder allenfalls gelieferte Waren wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt der KÄSEREI SCHLIERBACH liegt bei diesen Handlungen nur bei ausdrücklicher Erklärung durch die KÄSEREI SCHLIERBACH vor. Im Fall des Verzugs verliert der Vertragspartner sämtliche Verfügungs-, Gebrauchs- und sonstigen Rechte an der gelieferten Ware.
g)Bei allenfalls gesondert vereinbarter Teil- bzw. Ratenzahlung wird bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Leistung auch nur einer Teilzahlung die gesamte noch offene Restforderung sofort zur Gänze fällig.
 
3. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsverbot, Abtretung und Verpfändung:
 a)Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen. 
b)Die KÄSEREI SCHLIERBACH behält sich die Abtretung oder Verpfändung ihrer Forderungen gegen den Vertragspartner vor.
 
4. Weiterlieferung in Drittländer:
 Der Vertragspartner ist zu einer Weiterlierferung der Ware in Drittländer nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der KÄSEREI SCHLIERBACH berechtigt.
 
5. Sicherungsrechte:
 a)Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der KÄSEREI SCHLIERBACH. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist die KÄSEREI SCHLIERBACH berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Vertragspartners auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen.
b)Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, wenn dies die KÄSEREI SCHLIERBACH rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die KÄSEREI SCHLIERBACH der Veräußerung zustimmt. 
c)Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt die KÄSEREI SCHLIERBACH seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Neben-rechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab und verpflichtet sich, seine Kunden über die Abtretung zu informieren und/oder dies in den Büchern anzumerken. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner der KÄSEREI SCHLIERBACH mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
d)Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner der KÄSEREI SCHLIERBACH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
e)Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist die KÄSEREI SCHLIERBACH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann die KÄSEREI SCHLIERBACH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber dem Kunden verlangen.
f)Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner der KÄSEREI SCHLIERBACH unverzüglich zu benachrichtigen und dieser die zur Verfolgung seiner Ansprüche nötigen Unterlagen auszuhändigen, sowie sämtliche dafür erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
g)Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring abzutreten, sofern die KÄSEREI SCHLIERBACH diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert seiner Vorbehaltsware, aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der an die KÄSEREI SCHLIERBACH sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt an die KÄSEREI SIFT SCHLIERBACH ab; und verpflichtet sich, der KÄSEREI SCHLIERBACH über die Abtretung zu informieren und/oder dies in den Büchern anzumerken. KÄSEREI SCHLIERBACH nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an
 
6. Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug:
 a)Über-, Teil- und Unterlieferungen sowie Anpassungen an die Verpackungseinheiten der KÄSEREI SCHLIERBACH sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
b)Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die KÄSEREI SCHLIERBACH die Verzögerung zu vertreten hat.
c)Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Seuchen, Epidemien, Pandemien oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
d)Auch bei Vereinbarung eines bestätigten Termins tritt Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei der KÄSEREI SCHLIERBACH ein. Kommt die KÄSEREI SCHLIERBACH mit der Lieferung in Verzug, hat ihm der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen.
e)Gerät die KÄSEREI SCHLIERBACH in Verzug, kann der Vertragspartner – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die in Verzug befindlichen Teil der Lieferungen verlangen.
f)Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung der KÄSEREI SCHLIERBACH zu vertreten ist und diese zur Nachholung der Lieferungen unter Setzung einer Nachfrist (vgl. Punkt 3) erfolglos aufgefordert worden ist.
g)Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der KÄSEREI SCHLIERBACH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
h)Werden Versand, Zustellung oder Abholung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Vertragspartner für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
i)Teillieferungen sind zulässig.
j)Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme bestellter Waren in Verzug, ist die KÄSEREI SCHLIERBACH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Bezahlung des gesamten vereinbarten bzw. angemessenen Entgeltes zu fordern und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
k)Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, hat die Abnahme, wenn nichts anderes vereinbart ist, möglichst in gleichen auf die Abschlussdauer verteilten Raten zu erfolgen. Mängel oder Verzug bei einer Teillieferung geben dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht für die restlichen Mengen. Bei nicht rechtzeitigem Abruf ist die KÄSEREI SCHLIERBACH berechtigt, die nicht abgerufene Menge als geliefert in Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen oder ohne Aufforderung des Vertragspartners zum Abruf vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 

7. Übergabe, Gefahrtragung und Versendung:
 a)Die Übergabe der Ware erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die KÄSEREI SCHLIERBACH die Ware zur Abholung in ihrem Betrieb bereithält, auch wenn die Ware von der KÄSEREI SCHLIERBACH vereinbarungsgemäß an einen Transporteur übergeben wird. 
b)Beförderungs- und Schutzmittel werden von der KÄSEREI SCHLIERBACH unter Ausschluss jeder Haftung von KÄSEREI STIFT SCHLIERBACH gewählt.
c)Leihemballagen (insb. EUR-Paletten, etc.) sind jeweils in der gleichen Qualität auszutauschen, widrigenfalls ist die KÄSEREI SCHLIERBACH berechtigt, diese zu Selbstkosten dem Kunden zu verrechnen.
d)Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Die allfällige Beanstandung einer Teillieferung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Etwaige Transportschäden hat der Besteller sofort gegenüber dem Transporteur zu rügen und in geeigneter Weise zu dokumentieren, insbesondere auf dem Frachtbrief und/oder Lieferschein zu vermerken.
 
8. Ansprüche wegen Mängel, Schadenersatz, Konventionalstrafe:
 a)Die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Produkte und Leistungen der KÄSEREI SCHLIERBACH (kurz: „Waren“) bestimmen sich nach den zur Verfügung gestellten Mustern bzw. Beschreibungen oder Handelsbrauch, wobei sich die KÄSEREI SCHLIERBACH Herstellungsänderungen gegenüber Muster und Beschreibungen ausdrücklich vorbehält. Ansprüche wegen bestimmter Eigenschaften sind jedenfalls ausgeschlossen. Dem Vertragspartner obliegt der Beweis dafür, dass allfällige Mängel, für die die Firma KÄSEREI SCHLIERBACH nach diesen Bestimmungen einzustehen hat, bereits bei der Übergabe vorhanden waren.
b)Sachmängel- und Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der KÄSEREI SCHLIERBACH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Ein späterer Beginn der Gewährleistungsfrist für allfällige versteckte Mängel ist ausgeschlossen.
c)Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware nachgekommen ist. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. 
d)Bei berechtigten und fristgerechten Mängelrügen ist die KÄSEREI SCHLIERBACH lediglich verpflichtet, nach eigener Wahl einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren, die Ware auszutauschen oder den Vertrag rückabzuwickeln. Ansprüche wegen allfälliger Produktfehler bestehen nur, wenn der Lieferant der KÄSEREI SCHLIERBACH seine Gewährleistungspflicht wegen dieses Produktfehlers erfüllt. 
e)Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
f)Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
g)Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen die KÄSEREI SCHLIERBACH gemäß § 933b ABGB (besonderer Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen die KÄSEREI SCHLIERBACH gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß.
h)Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine allfällige Haftung der KÄSEREI SCHLIERBACH ist jedenfalls betragsmäßig mit der Höhe des vereinbarten Entgeltes für den jeweiligen Auftrag beschränkt.
i)Bei Inanspruchnahme durch dritte Personen wegen nach diesen AGB ausgeschlossener Schadenersatzansprüche, oder auch wegen Verletzung von Rechten dritter Personen durch den Vertragspartner (z.B. gewerbliche Schutzrechte) hat der Vertragspartner der KÄSEREI SCHLIERBACH schad- und klaglos zu halten.
j)Eine allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe schließt die Geltendmachung eines allenfalls betragsmäßig darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches des Vertragspartners gegen die KÄSEREI SCHLIERBACH aus. Die KÄSEREI SCHLIERBACH ist befugt, anstelle der Konventionalstrafe einen allfälligen geringeren Schaden zu befriedigen.
 
9.Schlussbestimmungen:
 Einzelne allenfalls unwirksame Vertrags-bedingungen, auch durch allfällige Widersprüche zu konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen, haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Klauseln und sind von den Vertragspartnern durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen und rechtlich wirksam sind.
a)Sämtliche vertraglichen Erklärungen und Vereinbarungen, wie auch ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, der auch Telefax oder E-Mail genügen.
b)Änderungen seiner wesentlichen Daten (Namen, etc.) oder andere relevante Informationen hat der Vertragspartner der KÄSEREI SCHLIERBACH umgehend schriftlich bekannt zu geben.
c)Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der KÄSEREI SCHLIERBACH. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der KÄSEREI SCHLIERBACH zuständig. 
d)Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages, dieser AGB und/oder sonstiger zu Vertragsinhalt gewordener Regelungen zueinander in Widerspruch stehen, gilt jeweils die für die KÄSEREI SCHLIERBACH günstigste Bestimmung als vereinbart.
e)Es wird von den Vertragsteilen für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag die Anwendung des österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, vereinbart.

 
 

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